Inkasso

Was bedeutet Inkasso?

Inkasso ist ein Begriff aus der Betriebswirtschaftslehre, speziell dem Bereich Finanzierung. Gemeint ist der „Einzug von Forderungen“.

Wenn man von unseriösen Sex- Dating oder Erotikseiten im Netz liest, liegt der Begriff „Inkasso“ sehr oft ganz in der Nähe. Denn nicht selten, versuchen gerade solche Firmen die auf Abzocke spezialisiert sind, dem säumigen Zahler mit einem Inkassounternehmen an den Leib zu rücken.

Doch Vorsicht: Das heißt natürlich nicht automatisch, dass ein Inkassounternehmen nur von unseriösen Firmen beauftragt wird. Der Großteil der in der Schweiz befindlichen Inkasssounternehmen, arbeitet mit gesetzlich legitimen Methoden und zumeist für Kunden bzw Auftraggeber die einen guten Ruf haben und als seriös gelten! Dies gilt auch für Firmen aus dem Erotikbereich.

Inkasso

Es wird zwischen mehreren Formen der Tätigkeit von Inkassounternehmen unterschieden:

  1. Einziehung im Auftrag (Inkassounternehmen wird im Auftrag des Auftraggebers tätig)
  2. Einziehungsermächtigung (das Inkassounternehmen ist bevollmächtigt, im eigenen Namen die Zahlung zu verlangen)
  3. Inkassozession (Abtretung der Forderung zum Zwecke der Einziehung)
  4. Vollabtretung (Forderungskauf – Abtretung an Inkassounternehmen ohne Zweckbindung).

Inkassounternehmen (IKU) können mit Auftraggebern ihre Vergütung frei vereinbaren. Vergütungsordnungen – wie bei Rechtsanwälten das RVG – existieren nicht. Üblicherweise orientieren sich IKU für den vorgerichtlichen Einzug von Forderungen an dem anwaltlichen Vergütungssystem. Das heißt: Die Höhe der Vergütung orientiert sich an der Höhe der Hauptforderung und ist gestaffelt. Bei dieser Vergütung handelt es sich um eine pauschale Vergütung, welche die gesamte Tätigkeit abgilt, unabhängig davon, ob nur ein Schreiben oder wesentlich mehr geleistet wurde. Ebenfalls – unter Anlehnung an das RVG – werden IKU beispielsweise für den Abschluss von Vergleichen eine Vergleichsvergütung vereinbaren. Anzutreffen sind aber auch Vergütungen nach Einzelleistungen oder auch Kombinationen mit einer Erfolgsvergütung.

Beim nachgerichtlichen Forderungseinzug, wenn die Forderung bereits gerichtlich tituliert ist, wird oftmals eine Erfolgsprovision zwischen Auftraggeber und IKU vereinbart, deren Höhe davon abhängt, inwieweit das Kostenrisiko (Gerichtsvollziehergebühren, Gerichtskosten etc.) vom Inkassounternehmen übernommen wird.

Die Grenze der Höhe der Inkassovergütung ist dann erreicht, wenn sie sittenwidrig oder wucherisch ist – dann wäre die Vereinbarung nichtig.

Was der Schuldner zu erstatten hat, ist unabhängig von der Frage der zulässigen Vergütungsvereinbarung zwischen Auftraggeber und IKU zu beurteilen. Der Schuldner muss grundsätzlich die entstandenen Rechtsverfolgungskosten dem Gläubiger/Auftraggeber ersetzen. In welcher Höhe er Inkassovergütungen zu erstatten hat, ist nicht gesetzlich festgeschrieben. Eine herrschende Rechtsprechung zur Frage, in welcher Höhe IV vom Schuldner zu erstatten sind, gibt es nicht. Die Rechtsprechung ist absolut uneinheitlich. Die oftmals herangezogene Argumentation, dass Inkassovergütungen auf die Höhe der Anwaltsgebühren begrenzt sind, ist in dieser Absolutheit unrichtig.

Im gesamten Inkassowesen sind in der Schweiz etwa 2.000 Mitarbeiter beschäftigt.